Mit der Eheschließung werden Ehepartner zu rechtlichen Partnern und sind verpflichtet, füreinander zu sorgen. Es ist jedoch zu beachten, dass Schulden, die ein Partner vor der Ehe gemacht hat, nicht automatisch zu gemeinsamen Schulden werden.
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Partner haftet allein für Schulden vor der Ehe
Schulden, die ein Partner vor der Ehe gemacht hat, sind auch nach der Hochzeit alleinige Schulden dieses Partners. Egal, ob es sich um Kreditverträge, Unterhaltsansprüche oder andere Verbindlichkeiten handelt, der Partner, der sie vor der Ehe eingegangen ist, haftet allein für ihre Begleichung. Diese Regelung gilt auch für Schulden aus Verträgen oder Forderungen aus Gerichtsurteilen.
Schulden in der Ehe: Eigenverantwortung bleibt bestehen
Während der Ehe haften Ehepartner in der Regel nur für die Schulden, die sie selbst gemacht haben. Die Ehe allein führt nicht zu einer automatischen Haftung für die Schulden des Partners, unabhängig von der gewählten Güterstandsregelung.
Gemäß Paragraf 1363 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden die Vermögen von Mann und Frau auch in einer Zugewinngemeinschaft nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Dies bedeutet, dass man normalerweise nur für die Schulden des Ehepartners haftet, wenn man den Vertrag mit unterschrieben hat oder für die Verbindlichkeit des Partners gebürgt hat.
Die Haftung als Gesamtschuldner für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs betrifft vor allem den Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten, Kleidung oder Reparaturen in der gemeinsamen Wohnung.
Haftung für Schulden auf Girokonto in der Ehe
Die Verantwortung für Schulden auf einem gemeinsamen Girokonto liegt bei beiden Ehepartnern, auch wenn nur einer von ihnen die Schulden verursacht hat.
Mietrechtliche Ausnahme: Ehepartner als Mitmieter ohne Unterschrift
Das Verhalten des nicht unterzeichnenden Ehepartners führt zu einem konkludenten Vertragsschluss.
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Die Informationen stammen vom Bundesfinanzhof (BFH), Aktenzeichen IX R 8/20.
Ehemann gewährt Frau Wohnrecht in betrieblich genutzten Räumen
Ein Mann lernte seine zukünftige Frau im Rotlichtmilieu kennen und heiratete sie. Im Rahmen der Hochzeit versprach sie, ihren Beruf als Prostituierte aufzugeben. Als Gegenleistung gewährte der Ehemann ihr ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht in seinem Einfamilienhaus. Darüber hinaus verpflichtete er sich, ihr im Falle einer Trennung nicht nur das Haus, sondern auch die betrieblich genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, um ihr eine finanzielle Absicherung zu bieten.
Nach der Trennung des Malers von seiner Frau und ihrer Entscheidung, wieder als Prostituierte zu arbeiten, widerrief er das Wohnrecht und die Überlassung der Immobilie. Der Bundesgerichtshof unterstützte seinen Widerruf und bezweifelte die Wirksamkeit der Schenkung aufgrund des „groben Undanks“ der Beschenkten (Az.: X ZR 80/11).
In ihrem Artikel liefern die ARAG Experten relevante Informationen darüber, wie Schulden in einer Ehe behandelt werden und welche Konsequenzen sie für die Ehepartner haben können. Sie betonen, dass Schulden, die vor der Ehe entstanden sind, alleinige Schulden des jeweiligen Partners bleiben und dass eine automatische Haftung für die Schulden des Partners nicht besteht. Eine Haftung tritt nur ein, wenn man den Vertrag mit unterschrieben hat oder für die Schulden des Partners gebürgt hat.
Zudem gibt der Artikel wertvolle Ratschläge für Ehepaare, die sich mit dem Thema Schulden in einer Ehe auseinandersetzen.