Das Urteil des BGH ist klar und deutlich: Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite festlegen. Dies schränkt die Freiheit ein, mit der Unternehmer untereinander Verträge schließen dürfen. Wurden dennoch von der Bank Gebühren erhoben, darf der Unternehmer diese nun zurückfordern.
BGH-Urteil (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16)
Das BGH-Urteil schränkt die Freiheit von Unternehmern ein, Verträge frei zu schließen. Der Bundesgerichtshof zielt dabei auf Kreditverträge zwischen Unternehmen und Banken ab. Schließt eine Bank mit einem Unternehmer einen Kreditvertrag ab, ist es ihr nicht erlaubt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bearbeitungsgebühren ( Wortlaut: laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt ) zu fordern. Der Bundesgerichtshof entschied dies in zwei Urteilen am 04.07.2017.
Klage zweier Unternehmer
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs gingen zwei Klagen von Unternehmern voraus. In beiden Fällen hatte die kreditgebende Bank in ihren AGB Bearbeitungsgebühren vereinbart. In beiden Fällen forderten die Unternehmer die gezahlten Bearbeitungsgebühren wieder zurück. Die beiden Klagen der Unternehmer erfolgten unabhängig voneinander und hatten auch unterschiedliche Urteile. Eines der Urteile gab dem Unternehmer Recht. Bei der anderen Klage konnte sich das Gericht der Meinung des Unternehmers nicht anschließen.
BGH: Bearbeitungsgebühren sind Preisnebenabreden
In seinem Urteil führte der BGH aus, dass Bearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditverträgen bei Firmenkrediten und bei Verbraucherkrediten gleich zu behandeln seien. Der BGH sieht in den betreffenden Klauseln in den AGB des Kreditvertrags sogenannte Preisnebenabreden. Preisnebenabreden unterliegen nach § 307 des BGB der Inhaltskontrolle. Einer solchen Inhaltskontrolle halten die Gebührenklauseln nicht stand, weil der Kreditnehmer in unangemessener Weise benachteiligt wird, so der BGH in seinem Urteil.
Damit muss die Bank ihre Kosten aus den laufenden Zinsen bestreiten und darf diese nicht als Gebühren erheben und zusätzlich vom Kreditnehmer einfordern. Dies betrifft gewerbliche Kreditnehmer ebenso wie Verbraucher.
Verjährung der Ansprüche
Will ein Unternehmer Bearbeitungsgebühren zurückfordern, die er in der Vergangenheit gezahlt hat, so ist es wichtig, eine mögliche Verjährung seiner Ansprüche zu prüfen. Hierzu verweist der Bundesgerichtshof auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen. Dazu gibt es ein weiteres Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 348/13.
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