Samstag, November 23

Geplante Aufhebung der umständlichen Besteuerung im Wachstumschancengesetz

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Die Endverbraucher wurden im letzten Jahr durch die steigenden Preise für Gas und Fernwärme stark belastet. Um diese Belastung abzumildern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Bei Ecovis in Dingolfing erläutert Steuerberater Andreas Gallersdörfer die Einzelheiten dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern dabei helfen kann, finanzielle Erleichterung zu erhalten.

Dezember-Soforthilfe: Keine Zahlungen für Gas und Fernwärme

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz entlastete die Gas- und Fernwärmekunden, indem der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 übernahm. Dadurch wurden die Verbraucher finanziell entlastet und mussten keine Voraus- oder Abschlagszahlungen im Dezember 2022 leisten.

Einkommensteuergesetz: Regelungen zur Entlastung ab Dezember 2022

Die Wärmeversorgungsunternehmen haben die Höhe der Entlastung für die Verbraucher anhand der Prognose des Jahresverbrauchs im September 2022 ermittelt. Die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz sind seit dem 21. Dezember 2022 wirksam.

Wachstumschancengesetz könnte Gas- und Wärmepreisbremse aufheben

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes plant die Bundesregierung die Aufhebung der Regelung zur Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse. Diese geplante Maßnahme soll rückwirkend zum 21. Dezember 2022 in Kraft treten, sofern das Wachstumschancengesetz in seiner aktuellen Form am 15. Dezember 2023 genehmigt wird.

Steuerliche Behandlung der Dezember-Soforthilfe ohne Aufhebung der Besteuerung

Sofern die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben wird, müssen die Endverbraucher den Entlastungsbeitrag versteuern. Dies geschieht, indem die einmalige Dezember-Soforthilfe den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet wird. Bei der Ermittlung der Steuerlast wird die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem bereits alle abzugsfähigen Kosten berücksichtigt wurden.

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro: Steuerpflicht für Dezember-Soforthilfe

Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ eingestuft werden, müssen die Dezember-Soforthilfe versteuern. Dies betrifft Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro). Die Soforthilfe wird als sonstige Leistung in der Einkommensteuererklärung erfasst und entsprechend in die Steuerberechnung einbezogen.

Die Milderungszone dient als Übergangsbereich zwischen der steuerfreien Dezember-Soforthilfe und der vollständigen Besteuerung.

Die Dezember-Soforthilfe, die der Endverbraucher erhalten hat, muss in der Einkommensteuererklärung für das Jahr angegeben werden, in dem die Rechnung zugestellt wurde. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Angabe korrekt erfolgt und den Zeitpunkt der Rechnungszustellung widerspiegelt.

Geplante Aufhebung der umständlichen Besteuerung für Gas und Fernwärme

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz erhalten Verbraucher eine deutliche finanzielle Entlastung bei den Kosten für Gas und Fernwärme. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, um eine weitere Entlastung zu erreichen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.

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