Bei Darlehensverträgen von Verbrauchern behalten Banken und andere Kreditinstitute Auszahlungsabschläge ein. Derlei Abschläge erkannte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil als rechtswidrig. (Aktenzeichen XI ZR 96/15)
Urteil des BGH: Klauseln zum Nachteil der Verbraucher
Die Kreditinstitut erheben in den Klauseln in Darlehensverträgen oft ein Disagio bzw. einen Auszahlungsabschlag. Dies ist eine gängige Praxis. Doch der Bundesgerichtshof erkannte bei einem Fall, indem ein Abschlag bzw. ein Disagio in Höhe von 4 % des Darlehensbetrages erhoben wurde, auf Unwirksamkeit der Klausel.
Der BGH begründete dies in seinem Urteil (Aktenzeichen XI ZR 96/15) mit dem § 502 I S. 1 Nr. 1 BGB, der die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung auf einen Betrag von maximal 1 % des jeweils vorzeitig zurückgezahlten Betrags limitiert.
Welche Verträge sind hiervon betroffen?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft alle Darlehensverträge von Verbrauchern, welche nach dem 11.06.2010 unterzeichnet wurden. Die Verträge dürfen dazu nicht über eine Hypothek oder eine Grundschuld besichert sein. Wer einen solchen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, sollte prüfen lassen, ob die Möglichkeit des Widerrufs besteht. Wenn dem so ist, kann der vom Kreditinstitut einbehaltene Abschlag wieder zurückgefordert werden.
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