Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, der muss Abgeltungssteuer zahlen. Bis zum 31.12.2008 gab es noch die Kapitalertragssteuer. Diese wurde ab dem 1. Januar 2009 allerdings durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Es gibt einige Tipps die dabei helfen, die Steuern möglichst gering zu halten, dabei aber rechtlich korrekt vorzugehen.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer
Grundsätzlich haben die Abgeltungssteuer und die Kapitalertragssteuer dieselbe Aufgabe: es geht um die Versteuerung der Kapitalerträge.
Bis zum 31.12.2008 waren Steuerzahler verpflichtet, in der Steuererklärung die Einnahmen aus Kapitalvermögen anzugeben. Für eine Erleichterung der Steuererklärung und gegen möglichen Steuerbetrug, wurden jedoch einige Änderungen vorgenommen. Daher trat am 1. Januar 2009 die Abgeltungssteuer in Kraft und ersetzte die Kapitalertragssteuer. Bis heute wird die Abgeltungssteuer aber noch immer auch als Zinsabschlagsteuer oder als Kapitalertragsteuer bezeichnet.
Es handelt sich um eine Quellensteuer. Für den Steuerzahler heißt dies, dass der Steuerabzug direkt an der Quelle erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Quelle nicht um den Menschen handelt, der den Ertrag aus Kapital bekommt.
Es handelt sich um den Bereich, bei dem das Geld gewonnen wurde. Das ist in der Regel die Bank. Es kann sich aber auch um einen Broker oder um ein Casino handeln.
Das sind die Unterschiede
Wie kurz angeschnitten, wird häufig von der Kapitalertragsteuer gesprochen, obwohl die Abgeltungssteuer gemeint ist. Normalerweise weiß jeder, was gemeint ist. Unterschiede gibt es dennoch.
- Die Kapitalertragssteuer hatte eine Höhe von 35 %.
- Die Kapitalertragssteuer war keine Quellensteuer.
- Die Kapitalertragssteuer hatte eine Spekulationsfrist. Diese betrug ein Jahr und bei Immobilien lag sie bei zehn Jahren.
- Die Kapitalertragssteuer war anrechenbar auf die Einkommenssteuer.
Die genannten Punkte sind bei der Abgeltungssteuer nicht mehr zu finden.
Video: Abgeltungssteuer 2020 – Kapitalertragsteuer einfach erklärt – Finanztipp #Steuern #Aktien
Die Funktionsweise der Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wird auf unterschiedliche Kapitalerträge erhoben. Zu diesen gehören:
- Zinserträge, die Kunden aus Geldeinlagen erhalten, die sie bei der Bank haben, wie beispielsweise Tagesgeldkonten oder Sparkonten.
- Dividenden aus Unternehmensbeteiligungen oder aus Aktienpapieren.
- Erträge aus Wertpapieren mit Forderungen, wie Anleihen und Zertifikaten.
- Gewinne aus einer Kapitallebensversicherung.
- Erträge aus offenen Immobilienfonds.
- Gewinne aus dem Derivate-Handel.
Die Höhe der Abgeltungssteuer liegt bei 25 %. Wichtig zu wissen ist, dass zusätzlich aber auch noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezahlt werden müssen. Insgesamt liegt der Betrag damit bei 26,375 % ohne Kirchensteuer.
Die Funktionsweise der Steuer ist ganz besonders einfach. Grund dafür ist die Funktion als Quellensteuer, denn die Steuer wird direkt von der Bank oder auch einer anderen Quelle einbehalten und an das Finanzamt übertragen. Ein Vorteil ist, dass dies auch dann gilt, wenn die Erträge im Ausland gemacht werden.
Nach wie vor gibt es in der Steuererklärung jedoch die Anlage KAP, in der Kapitalerträge eingetragen werden müssen. Diese gilt für einige Ausnahmen, bei denen die Quellensteuer nicht direkt erhoben wird. Dazu zählen Gewinne, die auf Auslandskonten generiert werden, Erstattungszinsen durch das Finanzamt sowie Gewinne aus der Veräußerung einer Lebensversicherung. Hier sind auch Zinsen zu vermerken, die ein Steuerzahler aus einem Darlehen erhält, das er an eine Privatperson vergeben hat.
Wichtig: Es kann sich auch außerhalb der genannten Punkte, die Anlage KAP auszufüllen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt oder ein Steuerzahler seine Freistellungsaufträge falsch verteilt hat.
Nicht mehr vorhanden ist die Spekulationsfrist, die noch bei der Kapitalertragssteuer vorlag. Bis diese abgeschafft wurde, gab es eine Frist von einem Jahr. Erst nach diesem einen Jahr mussten Gewinne aus Veräußerungen versteuert werden. Mit der Abgeltungsteuer wurde dies unterbunden.
Was bedeutet die Abgeltungssteuer für die Altersvorsorge?
Unsicherheit in Bezug auf die Abgeltungssteuer kommt vor allem dann auf, wenn der Blick auf die Altersvorsorge gerichtet wird. Der Einfluss auf Altersvorsorgebeträge ist jedoch nicht unbedingt so schlimm, wie erwartet.
Wer eine Versicherung vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen und sich für einen Vertrag mit einer Laufzeit von wenigstens 12 Jahren entschieden hat, muss auf die Gewinne hier keine Abgeltungssteuer zahlen. Verträge, die später abgeschlossen wurden, werden anders behandelt.
Hier muss die volle Quellensteuer bei folgenden Punkten nicht gezahlt werden:
- Es handelt sich um eine Riester-Rente.
- Es handelt sich um eine Rürup-Rente.
- Die Haltedauer beträgt 12 oder mehr Jahre und der Versicherungsnehmer erhält die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr.
Wichtig: Beim dritten Punkt muss dennoch Abgeltungssteuer gezahlt werden. Allerdings ist diese nur auf die Hälfte der Erträge zu entrichten und nicht auf den vollen Gewinn.
Nicht alle Gewinne aus Geldanlagen unterliegen vollständig der Abgeltungssteuer. Gerade bei der Altersvorsorge ist dies immer wieder ein wichtiges Thema. Wenn sich ein Anleger für eine kapitalbildende Versicherung entscheidet, muss die Quellensteuer erst am Laufzeitende anteilig gezahlt werden.
Dies gilt für fondsgebundene Renten- oder auch Lebensversicherungen. Zudem gibt es bei einer Auszahlung im Alter häufig einen verminderten Steuersatz. Eine gute Beratung ist in diesem Zusammenhang unbedingt zu empfehlen. Die klassische Lebensversicherung sowie die Formen der Rürup- und der Riesterrente unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.
Video: Wann Sie die Anlage KAP ausfüllen sollten oder es sogar müssen
5 Tipps zum Sparen bei der Abgeltungssteuer
Steuern reduzieren das Einkommen und die Gewinne. Umso wichtiger ist es für Steuerzahler zu wissen, wie sie sparen können, ohne dabei gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu verstoßen.
Die nachfolgenden fünf Tipps sind eine Hilfe in Bezug auf die Abgeltungssteuer:
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Berücksichtigung des Sparerfreibetrages
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Freistellungsauftrag nicht vergessen
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Sparerfreibeträge für Kinder nutzen
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Gewinne und Verluste verrechnen
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Der geringe Steuersatz
Der Freibetrag oder Sparerpauschbetrag reduziert die Menge an Kapitalerträgen, die versteuert werden müssen. Die Höhe liegt bei 801 Euro pro Person. Wer als Ehepaar versteuert wird, hat einen Sparerfreibetrag von 1.602 Euro.
Das Depot oder auch die Bank berücksichtigen den Freibetrag. Dennoch ist es möglich, dass die Abführung von zu hohen Quellensteuer-Beträgen erfolgt. Hier sollte der Steuerzahler alles im Blick behalten, denn was zu viel gezahlt wurde, kann in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wer seinen Freibetrag direkt nutzen möchte, der kann einen Freistellungsauftrag stellen. Dieser wird an die Bank oder auch das Depot gerichtet. Die Kapitalerträge werden dann ohne den Abzug der Quellensteuer ausgezahlt.
Es ist auch möglich, den Freibetrag zu splitten und auf diese Weise auf mehrere Banken zu verteilen. Sobald der Freibetrag erreicht ist, muss die Steuer jedoch gezahlt werden. Vorher sind die Kapitalerträge steuerfrei.
Viele Eltern möchten für ihre Kinder Geld anlegen, entscheiden sich dann aber, dies auf ihren Namen zu tun. Damit geht Kapital verloren, da der Sparerfreibetrag für die Kinder so nicht genutzt werden kann. Für jedes Kind gibt es einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro. Es ist notwendig, die Kapitalerträge so zu erwirtschaften, dass sie auch über die Steuer-ID des Kindes abgerechnet werden.
Die Quellensteuer wird automatisch von den Gewinnen aus Kapital abgezogen. Doch wie sieht es aus, wenn gar nicht überall Gewinne gemacht werden? In dem Fall kann eine Verrechnung erfolgen. Vergleichbar ist dies mit der Einkommenssteuer. Auch hier ist eine Verrechnung möglich und der Steuerbetrag sinkt.
Dies sollte bei der Abgeltungssteuer ebenfalls berücksichtigt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Verrechnung nur in Bezug auf Gewinne und Verluste aus dem Kapitalvermögen erfolgen kann. Ergänzend dazu wurde festgelegt, dass es sich um Gelder aus einer Kapitalanlage handeln muss.
Das heißt, wer auf dem Festgeldkonto Gewinn macht, bei den Aktien aber Verlust, kann dies nicht miteinander verrechnen. Die Verluste sind dann in der Steuererklärung anzugeben, damit eine Verrechnung durchgeführt werden kann.
Einige Steuerzahler haben ein geringes Einkommen innerhalb des Jahres, verdienen jedoch mit Kapitalerträgen. Gehen wir davon aus, dass das Einkommen unter der Grenze von 20.000 Euro verdient, so wird auch nur ein recht geringer Steuersatz aufgerufen. Nicht selten bewegt sich dieser noch unter 25 %.
Das heißt, er ist geringer als die Abgeltungssteuer. In dem Fall sollten alle Kapitaleinkünfte dennoch in der Steuererklärung angegeben werden. Hier wird dann die individuelle Besteuerung als Basis genutzt. Wurde schon ein zu hoher Betrag an Abgeltungssteuer gezahlt, kann dieser wieder erstattet werden.
Veräußerungsgewinne als wichtiger Punkt
Interessant ist es, im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer noch einmal einen genaueren Blick auf die Veräußerungsgewinne zu werfen. Zu Zeiten der Kapitalertragssteuer war es für Anleger innerhalb des ersten Jahres einer Investition oft nicht sinnvoll, diese zu veräußern.
Grund dafür war, dass die Kapitalertragsteuer auf Gewinne aus Veräußerungen nicht gezahlt werden musste, wenn die Wertpapiere 12 Monate gehalten werden. Dies hat sich geändert. Inzwischen muss von Beginn an die Quellensteuer abgeführt werden. Aus diesem Grund sind vor allem Investments in Fonds und auch in Aktien deutlich weniger attraktiv.
Tipp: Hier kann es eine gute Möglichkeit sein, sich bei Fonds darauf zu konzentrieren, in thesaurierende Varianten zu investieren. Anders als bei den ausschüttenden Fonds werden Gewinne reinvestiert und auf diese Weise nicht ausgezahlt. Eine Versteuerung erfolgt daher erst dann, wenn es zu einem Verkauf der Fonds kommt.
Einen Unterschied gibt es auch noch einmal bei offenen Immobilienfonds. Diese gelten nach wie vor als eine beliebte Form der Geldanlage. Die Abgeltungssteuer muss auf Gewinne aus inländischen Mieterträgen aus den genannten Fonds gezahlt werden.
Ein Vorteil ist es, wenn Immobilien länger gehalten werden. Befinden sich diese seit zehn oder mehr Jahren im Fonds, werden die Veräußerungsgewinne nicht mehr versteuert. Wer sich für die Investition in ausländische Fonds interessiert, der zahlt die Steuern im Ausland.
Fazit: Die Abgeltungssteuer ist ein umfangreiches Thema
Um keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen, ist es besonders wichtig, sich mit der Thematik der Abgeltungssteuer zu befassen und so keine Fehler zu machen. Da es sich jedoch um ein sehr komplexes Thema handelt, ist eine Beratung durch einen Steuerberater oder auch durch einen Steuer-Hilfeverein ein sehr guter Rat.
So können Einsteiger bei der Thematik erste Erfahrungen sammeln und diese auch zukünftig umzusetzen, wenn es um die Frage geht, was bei Einnahmen aus Kapitalanlagen in steuerlicher Hinsicht berücksichtigt werden muss.